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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZA 13/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 13/05

vom 22. September 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen, weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Beschluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE 107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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