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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZA 14/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 2002 wird abgelehnt.
Gründe:
Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß ihm zu diesem Zweck Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO nicht gewährt werden kann.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die streiterheblichen Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluß eines Prozeßvergleichs für den Mandanten sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 -, NJW 2002, 292 m.w.N.). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt daher vorliegend nicht mehr in Frage. Der Streitfall bietet auch keine Veranlassung zu einer Fortbildung des Rechts, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 1. Fall ZPO).
Im übrigen mag das Berufungsurteil zwar insoweit eine Begründungslücke enthalten, als es sich nicht mit der besonderen Beratungslast des Prozeßbevollmächtigten zu der unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 24. Januar 1997 gegenseitig erteilten Generalquittung auseinander gesetzt hat. Diese Bestimmung des Vergleichs hatte zur Folge, daß nicht nur der Streitgegenstand der Stufenklage einschließlich hieraus erwachsener Zahlungsansprüche abschließend geregelt war, sondern auch alle künftigen Ansprüche des Klägers aus seiner behaupteten stillen Gesellschaft mit der Beklagten des Vorprozesses erloschen waren. In diesem Punkt bedarf es gleichwohl keiner Zulassung der Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall ZPO). Denn das Berufungsgericht hat hier weder einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichenden Rechtssatz aufgestellt noch durch bloße Subsumtion die Gefahr geschaffen, daß sich eine von den sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommenen Grundsätzen über die Beratungspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei "Abfindungsvergleichen" abweichende Spruchpraxis herausbildet. Wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. April 1999 in dem vorausgegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren erkennen läßt, hat es den Angriff des Klägers in diesem Punkt - bei grundsätzlicher Bejahung der anwaltlichen Belehrungspflicht - nicht für aussichtsreich gehalten, weil der beklagte Prozeßbevollmächtigte sicher davon habe ausgehen dürfen, daß dem kaufmännisch erfahrenen Kläger die Abfindungswirkung des Prozeßvergleiches bewußt gewesen sei. Diese in ihrem Kern tatrichterliche Würdigung des konkreten Prozeßstoffs berührt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht.
Ende der Entscheidung
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