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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: IX ZA 14/04
Rechtsgebiete: InsO, VermG
Vorschriften:
InsO § 129 Abs. 1 | |
VermG § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
VermG § 6 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß die Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben, weil es an der nach § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. Nach den im Senatsurteil vom 17. Juni 2004 (IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509) nochmals bekräftigten Grundsätzen kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört und dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offengestanden hätte. Das trifft auf den Ausgleichsanspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VermG nicht zu. Ausgleichsleistungen nach dieser Bestimmung können nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von werbend am Markt tätigen, reprivatisierten Unternehmen beansprucht werden, nicht jedoch von Insolvenzschuldnern und ihren Gläubigern. Sie haben allein das Ziel, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen sicherzustellen (vgl. BVerwGE 95, 1, 6 f; BVerwG ZOV 2003, 125, 127; VIZ 2003, 188). Im Blick auf diese Rechtsprechung werden die Insolvenzgläubiger durch den am 16. Dezember 1998 vereinbarten "Nachtrag zur gütlichen Einigung" ebensowenig benachteiligt wie durch die Erfüllung dieser Vereinbarung.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die BvS dem Schuldner im Vergleichswege eine stärkere als die gesetzliche Rechtsstellung eingeräumt hätte. Dies hat das Berufungsgericht dem Nachtrag zur gütlichen Einigung vom 16. Dezember 1998 nicht entnehmen können.
Ende der Entscheidung
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