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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: IX ZA 14/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 97 Abs. 3 Satz 2 | |
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Mai 2005 nachgesuchte Prozessko-stenhilfe versagt.
Gründe:
I.
In dem am 29. Oktober 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners versagte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 4. März 2005 die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 17. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht. Der Schuldner habe die ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem er seine Erwerbssituation gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt und den eigenmächtigen Verkauf von Goldmünzen zunächst nicht mitgeteilt habe. In dem Verkauf der dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Münzen liege zudem ein weiterer Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO.
II.
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO während des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden darf, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Antragsberechtigung der Insolvenzgläubiger, die im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, hängt nicht davon ab, dass ihre Forderungen einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Ob so erhebliche Pflichtverletzungen des Schuldners vorlagen, dass die Restschuldbefreiung zu versagen war, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat diese Frage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
Ende der Entscheidung
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