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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IX ZA 14/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 28. März 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre zu verkürzen, zu Recht als unzulässig verworfen.
Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) lange abgelaufen. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige Beschwer, da er den Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Schlusstermin am 10. Januar 2003 zurückgenommen hatte. Einem erneuten Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des Beschlusses vom 10. Januar 2003 entgegen.
Des Weiteren ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch in der Sache richtig. Die Wohlverhaltensperiode kann in nach dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr auf 5 Jahre verkürzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004. 1479, 1480; Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47).
Ende der Entscheidung
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