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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZA 14/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht darauf gestützt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes PKH-Gesuch oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf dagegen nicht mehr (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat.
Ende der Entscheidung
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