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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZA 14/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270).

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