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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: IX ZA 16/03
Rechtsgebiete: ZPO, PKHVV
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
PKHVV § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 8. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. April 2003 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 zu entnehmende Prozessko-stenhilfegesuch ist erfolglos, weil die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht vorliegen.
Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere der nach § 1 PKHVV vorgesehene Vordruck, befinden sich - entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 - nicht bei der Gerichtsakte. Hierauf wurde der Schuldner mit Verfügung vom 23. Mai 2005 hingewiesen und gebeten, eine neue Erklärung, die den aktuellen Status wiedergibt, vorzulegen. Auch nach nochmaliger Aufforderung seitens des Senats hat der Schuldner die angeführten Unterlagen nicht eingereicht. Die Verfügung vom 31. August 2005, mit der der Schuldner aufgefordert wurde, bis 7. Oktober 2005 glaubhaft zu machen, welche Unterlagen mit welchem Inhalt dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 beigefügt waren, ist gleichfalls unbeantwortet geblieben.
Ende der Entscheidung
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