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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZA 17/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 | |
InsO § 4 a Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf, weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhanden sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan "in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wie der Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderen Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt, in dem Masse nicht zu verwerten ist.
Ende der Entscheidung
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