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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: IX ZA 17/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 2
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 17/04 IX ZA 24/04

vom 1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers Dr. L. gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller Dr. L. zu tragen.

Gründe:

Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, § 567 ZPO.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfachem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsbehelfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet, weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat.

Ende der Entscheidung

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