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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZA 17/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juni 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde nicht zu. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren die Beklagten nicht beauftragt, Regressansprüche des Klägers gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte D. V. durchzusetzen, sondern sie sollten den behaupteten Provisionsanspruch des Klägers gegen die A. mbH weiter verfolgen. Bei derart eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; st. Rspr.). Der Kläger hat nicht dargetan, es sei für die Beklagten offenkundig gewesen, dass ihm gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte Regressansprüche zustanden, die zu verjähren drohten (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.).
Ende der Entscheidung
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