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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: IX ZA 18/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Februar 2008 abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung zeigt nichts auf, was einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnte.
Es fehlt im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Schaden, weil die Klägerin ein ihr nicht zustehendes Recht durchsetzen wollte. Das liegt in ihrem eigenen Risikobereich und wird vom Schutzzweck der Anwaltshaftung nicht umfasst. Dies ergibt sich aus dem hier anwendbaren normativen Schadensbegriff.
Die Antragstellerin hat zwar Recht in der Annahme, dass der Antragsgegner von jeglicher Prozessführung hätte abraten müssen (und - wenn er dies unterließ - für die unnötig aufgewandten Prozesskosten einstehen müsste), wenn der Prozess von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Antragstellerin steht jedoch auf dem Standpunkt, dass damals "durchaus eine realistische Erfolgsaussicht gegeben" war. Sie wollte den Prozess gerade durchführen und die aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich klären lassen. Damit ist auch dieser Gesichtspunkt für ihr Begehren nicht hilfreich.
Ende der Entscheidung
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