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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZA 18/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein wirksamer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt deshalb an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudringen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammenhang mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen.
Ende der Entscheidung
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