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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: IX ZA 18/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Drittwiderklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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