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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZA 19/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 21 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der vorläufigen Postsperre betreffenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre zum Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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