Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: IX ZA 2/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Um von einer krassen Überforderung ausgehen zu können, muß die Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten. Eine Bürgin, die sich in Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann nicht "kraß überfordert" werden, wenn sie in absehbarer Zeit zumindest halbtägig einem Beruf nachgehen kann. Daß dies hier ausgeschlossen war - etwa aus gesundheitlichen oder Altersgründen -, ist nicht dargetan. In einem Halbtagsberuf hätte die Beklagte soviel verdienen können, daß sie monatlich 300 bis 400 DM hätte abführen können. Dadurch wären die Zinsen des besicherten Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden Teil abbezahlt worden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.