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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: IX ZA 2/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 290 | |
ZPO n.F. § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Versagungsantragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO ausscheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Ende der Entscheidung
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