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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: IX ZA 2/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 2/07

vom 3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Januar 2007 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2007 einen Notanwalt zu bestellen, werden zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

1. Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. und 19. Januar 2007 sind unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit den genannten Beschlüssen sofortige Beschwerden des Klägers gegen Befangenheitsgesuche zurückweisende Beschlüsse des Landgerichts Aschaffenburg verworfen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit sind diese Beschlüsse unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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