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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX ZA 21/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 4
InsO § 5
InsO §§ 17 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 21/06

vom 23. November 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, Umdruck S. 3). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringt.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfegesuch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Belege, etwa zu Bruttoeinnahmen und Bankguthaben, sind jedoch nicht übersandt worden. Die Beifügung von Belegen ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO). Der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was laut Buchst. E des Vordrucks unbedingt zu beachten ist - beigefügt werden muss. Eine Zahlung von Arbeitslosengeld II ohne entsprechenden Bescheid liegt fern.

Wegen der unterbliebenen Einreichung von Belegen durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO), liegen ebenfalls nicht vor.

2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, dass der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich aber auch genügend ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 ff InsO erkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Die Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf und muss es den Antrag als unzulässig zurückweisen (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist der Eigenantrag vom 13. März 2004 insbesondere wegen nicht genügender Angaben zu Verbindlichkeiten als unzulässig anzusehen. Ob das Insolvenzgericht den Antragsteller auf die Mängel hinreichend konkret aufmerksam gemacht hat, kann dahin stehen; denn in der Antragsschrift wird nicht geltend gemacht, dass der Schuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn das Insolvenzgericht ihm mitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen (vgl. BGHZ 153, 205, 209).

Ende der Entscheidung

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