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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: IX ZA 21/08
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 12. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2008 wird aus dessen nach wie vor zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 (VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218) für die Unzulässigkeit einer verbundenen Entscheidung angeführten Gründe nicht.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Ende der Entscheidung
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