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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: IX ZA 22/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 22/04

vom 2. Dezember 2004

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.



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