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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: IX ZA 23/03
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
AnfG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 23/03

vom 3. November 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Einlegung der beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2003 versagt.

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in ZInsO 2004, 212) besteht nicht.

1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich.

2. Die Darlegungslast für die voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung in das Schuldnervermögen (§ 2 AnfG) trifft nach richtiger Ansicht des Berufungsgerichts den Anfechtungskläger. Dem steht nicht entgegen, dass es in seinen Entscheidungsgründen auch einen (Gegen-)Beweisantrag der Beklagten behandelt. Ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist insoweit nicht erkennbar.

3. Der mit der Antragsbegründung unterstellte Fall des erstinstanzlich verspäteten, in zweiter Instanz unstreitigen Vorbringens liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Auslegungsfrage zu § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO ist - wie vorgetragen - durch das Senatsurteil vom 18. November 2004 (BGHZ 161, 138) geklärt.

4. Der Rechtsbegriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs. 2 AnfG) ist ebenfalls grundsätzlich geklärt. Die von der Antragsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lediglich mittelbare Gläubigerbenachteiligung vorliegt, wenn der Gläubiger vor der angefochtenen Rechtshandlung objektiv noch eine Vollstreckungsmöglichkeit hatte, verkennt den Anfechtungstatbestand. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bereits im Vornahmezeitpunkt (hier des § 8 Abs. 2 AnfG) ohne das Hinzutreten außerhalb liegender Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten des anfechtenden Gläubigers mindestens erschwert oder auch nur verzögert (BGHZ 78, 318, 328), ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckung für den Gläubiger erst später endgültig aussichtslos wird.

5. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten, auf der das Berufungsurteil beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich nach seinem Beschluss vom 6. November 2003 mit sämtlichen als übergangen gerügten Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt. Andere Verfahrensrügen, die zur Zulassung der Revision führen können, sind weder erhoben noch ersichtlich. Der erzielte Weiterveräußerungspreis von 200.000 € stützt selbst bei Abzug eines Komplettierungszuschlags wegen der besonderen Interessenlage der Käuferseite die tatrichterliche Schätzung des Berufungsgerichts, dass der Anfechtungsgegenstand nicht wertausschöpfend belastet war.

6. Auch die in der Antragsbegründung genannte Rechtsfrage, ob ein Grundstückskaufvertrag dann der Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG entzogen ist, wenn er wirtschaftlich ein vorausgegangenes Geschäft rückgängig macht, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die Anfechtbarkeit eines solchen Vertrages in der Rechtsprechung oder Wissenschaft irgendwo in Zweifel gezogen würde. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass der angefochtene Grundstücksverkauf in Erfüllung eines ihnen kraft früherer Abrede zustehenden Rückkaufsanspruchs zustande gekommen ist.

Ende der Entscheidung

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