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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: IX ZA 23/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. August 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO gegeben wäre; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend entschieden.
Ende der Entscheidung
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