Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZA 24/04
Rechtsgebiete: ZPO, AVAG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 121 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
AVAG § 15 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.
1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile entgegenstehen.
2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.