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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZA 24/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe erkennen.
1.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die Frage, inwieweit es zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gehören kann, seinem Mandanten zu einem Vorgehen nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu raten, um eine Lösung von einem ungünstigen Vertrag zu erreichen, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht ist in einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung des von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung in der konkreten Beratungssituation nicht in Erwägung zu ziehen war. Der Kläger hat dem Beklagten zu 2 in dem Beratungsgespräch berichtet, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Vertrag festhalten. Von der behaupteten Geschäftspraxis der Verkäuferin, Kaufverträge erst dann zu genehmigen, wenn eine Darlehenszusage für die Finanzierung vorlag, hat er erst während des laufenden Regressprozesses Kenntnis erlangt.
2.
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Insbesondere sind keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden. Sein rechtliches Gehör ist gewahrt worden. Die Instanzgerichte haben seinen Vortrag zu möglichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zur Kenntnis genommen und beschieden.
3.
Mangels Darlegung eines Haftungstatbestands sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 2 nicht entscheidungserheblich, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger insoweit mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe darlegen könnte.
Ende der Entscheidung
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