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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZA 25/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden.
Ende der Entscheidung
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