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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZA 25/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1252 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2007 nicht außer Kraft gesetzt, sondern durch die Benennung einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des Betriebsrentengesetzes - ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen würde, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend - nicht den Sonderregeln des Betriebsrentengesetzes unterstellte.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erlöschen des Pfandrechts nicht mit § 1252 BGB begründet werden. Der Untergang des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der Versicherungsleistung an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137 f; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb die Neubestellung der Sicherheit nötig (vgl. §§ 1281, 1288 BGB). Diese ist erst in anfechtbarer Zeit vorgenommen worden.
Ende der Entscheidung
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