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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: IX ZA 26/00
Rechtsgebiete: StGB, ZPO
Vorschriften:
StGB § 339 | |
ZPO § 42 | |
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
am 29. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Kläger, dessen Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist, hat Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Berufungsurteil beantragt. Am 8. März 2001 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Antrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die beantragte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 ZPO).
Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellung eingelegt und beantragt, "den bisher befindenden IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus Besorgnis der Befangenheit für das weitere Verfahren auszuschließen, gem. der Vorschrift des § 42 ZPO".
2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob es zulässig ist. Denn ein ganzes Gericht oder einer seiner Spruchkörper als solcher kann nicht in zulässiger Weise abgelehnt werden.
Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit sei begründet gegen den IX. Zivilsenat "vertreten durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Zugehör, Stodolkowitz, Raebel, Dr. Fischer". Sofern dies als ein Ablehnungsgesuch gegen die bezeichneten Richter persönlich zu verstehen ist, die am Beschluß vom 8. März 2001 mitgewirkt haben, ist das Gesuch sachlich nicht gerechtfertigt. Denn zur Begründung macht der Kläger nur geltend, seine Revision müsse Erfolg haben und "in diesem aktuellen Verfahren" seien "weitgehende Vorschriften der verschiedensten Gesetze, vor allem aber auch des Art. 14 GG verletzt worden". Zudem habe sich der IX. Zivilsenat mit seinem pauschal begründeten Beschluß "an die vorsätzliche Rechtsbeugung gem. der Vorschrift des § 339 StGB beteiligt".
Damit wird lediglich das Ergebnis der durch § 114 ZPO gebotenen Prüfung der Erfolgsaussicht beanstandet. Dies vermag ein Ablehnungsgesuch von Rechts wegen in keinem Fall zu begründen. Unterschiedliche Rechtsansichten begründen für eine verständige Partei nicht die Besorgnis, daß die beteiligten Richter für ein neues Verfahren einseitig festgelegt seien. Die erlassene ablehnende Entscheidung brauchte auch nicht näher begründet zu werden, weil sogar eine entsprechende ablehnende Entscheidung über die Revision selbst nicht notwendigerweise einer Begründung bedürfte (§ 554b ZPO).
Ende der Entscheidung
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