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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZA 26/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entbehrt jedoch auch der hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstrichen ist und eine Wiedereinsetzung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, so daß sein formeller Mangel, den der Schuldner zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb der Frist geheilt werden kann.
Ende der Entscheidung
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