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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: IX ZA 26/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden ZIP 1997, 730; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 240 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüstege, ZPO 27. Aufl. § 249 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rn. 8; MK-InsO/Schumacher, Vorb. §§ 85-87 Rn. 46; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 85 Rn. 4; a.A. OLG Köln NJW-RR 2003, 264, 265; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 3).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 InsO), verloren hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2004 als rechtsfehlerfrei.
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 6. Juli 2004 führte nicht zu einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 15. November 2004 wirkt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum des Laufs der Berufungsbegründungsfrist (bis 19. September 2004) noch nicht aus. Angesichts der Aktenlage und der damit in Einklang stehenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20. September 2004, dass die vorgelegte Berufungsschrift als Entwurf zu werten sei, kommt der entgegengesetzten Bekundung im Prozesskostenhilfegesuch vom 26. November 2004 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch für eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig wendet, vorliegen müssen (BGHZ 155, 21, 22), nicht dargetan.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Ausgang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Görlitz nicht abzuwarten. Inwieweit dieses Strafverfahren für die hier im Vordergrund stehenden zivilprozessualen Fragen von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat einen entsprechenden Sachbezug nicht näher dargelegt.
Ende der Entscheidung
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