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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: IX ZA 26/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Entscheidung wurde am 13.03.2007 korrigiert: im ersten Satz des Tenors muß es statt "... Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2006 ..." richtig "... Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2006 ..." heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).
Ende der Entscheidung
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