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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZA 26/08
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 35 Abs. 1 | |
InsO § 50 Abs. 1 | |
InsO § 80 Abs. 1 | |
InsO § 166 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemeinsame Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es deshalb nicht an.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfandrechten falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenzverwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO befugt, über das gesamte dem Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der Schuldnerin nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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