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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZA 27/06
Rechtsgebiete: HGB, InsO
Vorschriften:
HGB § 25 Abs. 1 | |
InsO § 207 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht. Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87, ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399). Gleiches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlichkeiten unmöglich gemacht werden.
Selbst wenn man diese höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage anders beantworten wollte, wären die Voraussetzungen einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zudem nicht erfüllt. Die Haftung des Erwerbers gemäß § 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des früheren Inhabers (BGHZ 42, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219, 1221), bedeutet also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Überdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden sämtlich aus dem Hotelbetrieb stammen.
Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung und damit des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Ende der Entscheidung
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