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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZA 28/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 28/06

vom 28. September 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Schuldnerin kann kein Notanwalt beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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