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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: IX ZA 29/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. März 2006 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es statt "Dem Kläger" heißen muss: "Dem Beklagten".
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. März 2006 war nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss zu ändern. Die nach dem früheren Recht der DDR zu beurteilende Wirksamkeit der Veräußerung des Nachlassgrundstücks ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist seine minderjährige Halbschwester Heike bei der Erklärung der Auflassung am 2. August 1967 von ihrem Stiefvater - Vater des Beklagten - vertreten worden. Ob diese Vertretung wirksam war, kann dahin stehen. Die das Kind Heike betreffenden Erklärungen sind - wiederum nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - jedenfalls später von dem Jugendfürsorger "als bestellter Vormund des Referats Jugendhilfe" genehmigt worden. Hierbei hat er eine Verfügung des Referats Jugendhilfe über die Anordnung der Vormundschaft vom 18. Januar 1967 vorgelegt. Dass die Bestellung unwirksam war, ist nicht ersichtlich. Auf die allgemeinen Entscheidungsbefugnisse der Jugendfürsorger kommt es danach nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Referatsleiter eine spezielle Vollmacht zur Vertretung der Minderjährigen erteilt hat und erteilen durfte. Selbst wenn man mit dem Beklagten dies alles anders sehen wollte, wirft das vorliegende Verfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennenswerte Anzahl von Fällen noch erheblicher Bedeutung auf. Auch ein sonstiger Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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