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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: IX ZA 29/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 10.07.2006 korrigiert: im Tenor muß es statt "Dem Kläger" richtig "Dem Beklagten" heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird die für die Nichtzulassungsbeschwerde nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfordern, liegen nicht vor.
Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Veräußerung des Nachlassgrundstücks ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer Leitentscheidung des Revisionsgerichts bedürfen.
Ende der Entscheidung
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