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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: IX ZA 29/09
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 133 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung und Entgegennahme einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners dar (BGHZ 123, 320, 326; zuletzt BGH, Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 85/07, ZIP 2009, 922, 924 Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 180, 98, mit weiteren Nachweisen). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Schuldner regelmäßig nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das dennoch, so müssen dafür im Allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen. Das weiß auch der Leistungsempfänger; eine entsprechende Bevorzugung weckt in ihm den entsprechenden Verdacht.

Verfahrensgrundrechte der Beklagten, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Der Kläger hat seine Klage auch mit der Vorschrift des § 133 InsO begründet. Der Hinweisbeschluss vom 17. März 2009 kann die Beklagte nicht davon abgehalten haben, rechtzeitig und vollständig zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vorzutragen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 30.000 EUR verurteilt worden; sie hätte allen Anlass gehabt, schon vor dem 17. März 2009 dazu vorzutragen, was gegen einen Schaden in dieser Höhe spricht.

Ende der Entscheidung

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