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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZA 3/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
InsO § 134 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 2005 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).
Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984 aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999 aaO; v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st. Rspr.). Der Antragsteller hat diese Unterlagen zwar drei Tage vor Fristablauf eingereicht, aber nicht vollständig ausgefüllt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage zu einer Rechtsschutzversicherung und zu anderen Stellen oder Personen, welche die Kosten der Prozessführung tragen, nicht beantwortet.
2. Auch in der Sache selbst fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat dem in erster Linie geprüften Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00, WM 2005, 853 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 276 vorgesehen). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Anfechtungsanspruch zutreffend bejaht. Weitere Grundsatzfragen stellen sich nicht.
Ende der Entscheidung
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