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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: IX ZA 3/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulassungsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden.
Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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