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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: IX ZA 30/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2006
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Oktober 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 125/05, n.v.).
Ende der Entscheidung
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