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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: IX ZA 30/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 30/07

vom 2. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 2. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).

Ende der Entscheidung

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