Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZA 31/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 n.F. | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 21. August 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F. wäre unzulässig.
1. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F. von Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG (BGBl. I 2001 S. 1887, 1908) ist § 544 ZPO n.F. bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (vgl. insoweit Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) 20.000 € übersteigt. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwer der Beklagten beträgt 1.071,97 € (= 2.096,06 DM).
2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht verfassungswidrig. Der Senat kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 I GG und keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip feststellen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Dabei muß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein, wenn Art. 3 I GG verletzt sein soll (BVerfGE 18, 121, 124 m.w.N.).
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO kann für sich einen "einleuchtenden Grund" in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll - ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - "einer möglichen Überlastung" des Bundesgerichtshofes vorgebeugt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 126).
Das Bundesverfassungsgericht hat in wertabhängigen Revisionszugangsbeschränkungen zur Entlastung eines Bundesgerichts keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen (BVerfGE 19, 323, 327).
b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nicht verletzt, weil dieses nicht gebietet, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muß (st.Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 19, 323, 327, 328 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.