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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: IX ZA 31/09
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 15 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ; 158, 212, 214) . Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und der vorläufigen Postsperre steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO).
a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4). Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO; v. 17. Juli 2008, aaO). Bei einer führungslosen juristischen Person steht dieses Recht jedem Gesellschafter zu (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit können die Gesellschafter, die selbst keinen Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft gestellt haben, ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO).
b) Für eine Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der vorläufigen Postsperre (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InsO) kommt gleichfalls kein eigenes Beschwerderecht des einzelnen Gesellschafters in Betracht.
2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Antragsteller nicht beantragt. Auch die sofortige Beschwerde hat er nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im eigenen Namen eingelegt.
Ende der Entscheidung
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