Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: IX ZA 32/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2006
in dem Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 659). Falls das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.