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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: IX ZA 33/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 1 | |
InsO § 6 | |
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juni 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Detlev Fischer
am 1. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen keine Anwendung (vgl. BGHZ 144, 78 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. 30. März 2006 - IX ZA 30/05). Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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