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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZA 34/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 45 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auf die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat - ob für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters am Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landgerichts oder die voll besetzte Kammer zuständig ist -, kommt es nicht an, wenn die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen worden ist. Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als bloße "Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob der abgelehnte Richter befangen war oder nicht.
Eine Befangenheit hat das Oberlandesgericht indes zu Recht verneint. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Ende der Entscheidung
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