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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: IX ZA 34/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 225 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 9. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Für die Entscheidung über das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar der Senatsvorsitzende und nicht der Senat des Berufungsgerichts zuständig (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1987 - VIII ZB 22/87, NJW 1988, 211; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 9). Jedenfalls findet aber eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch zurückgewiesen ist, gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht statt (BGHZ 102, 37, 39; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80, VersR 1980, 772; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 520 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 520 Rn. 21; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rn. 50; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 17a).
Ende der Entscheidung
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