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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX ZA 39/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. April 2005 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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