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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX ZA 39/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 39/06

vom 22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. April 2005 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

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