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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: IX ZA 4/01
Rechtsgebiete: ZPO, BEG


Vorschriften:

ZPO § 236
ZPO § 586 Abs. 1
ZPO § 586 Abs. 2
BEG § 219 Abs. 4
BEG § 209 Abs. 1
BEG § 218 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 4/01

vom

21. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers vom 30. März/2. April 2001 um Gewährung von Prozeßkostenhilfe für Rechtsmittel gegen die Urteile des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2000 - 18 EU 4/00 - und vom 13. März 2001 - 18 EU 3/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigten Rechtsmittel haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 209 Abs. 1 BEG, § 114 ZPO).

Gegen das Urteil vom 4. Juli 2000, das dem Antragsteller am 13. Juli 2000 zugestellt wurde (GA 122 Rücks.), ist eine Revision nicht zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen (§ 219 Abs. 1 BEG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 220, 223, 224 Abs. 4 BEG) hat der Antragsteller nicht eingelegt. Das Urteil ist mithin rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden.

Auch eine Revision gegen das Urteil vom 13. März 2001 erscheint aussichtslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Restitutionsklage auch gegen Urteile der Entschädigungsgerichte statthaft (BGH, Urt. v. 28. Januar 1971 - IX ZR 331/67, RzW 1971, 413 f; weitergehend BGHZ 62, 18; vgl. auch Pentz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, Bd. VI, Entschädigungsverfahren und sondergesetzliche Entschädigungsregelungen 1987 S. 155 f). Sie war im Streitfall entsprechend § 586 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 209 Abs. 1, 218 Abs. 2 Satz 1, 219 Abs. 4 BEG innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tage einzulegen, an dem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhielt, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils vom 4. Juli 2000 (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - IV ZR 99/61, RzW 1963, 83). Da der Antragsteller unter Berufung auf neue Urkunden (vgl. § 580 Abs. 7 b ZPO) am 16./17. Oktober 2000 einen als Antrag auf Wiederaufnahme auszulegenden "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und ein Prozeßkostenhilfegesuch stellte, endete die dreimonatige Frist spätestens am 16. Januar 2001. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist mit Beschluß vom 4. Januar 2001, der dem Antragsteller am 9. Januar 2001 zugestellt wurde (GA 124), zurückgewiesen worden. Geht man davon aus, daß der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gehalten war, bis zum 16. Januar 2001 durch einen Rechtsanwalt (§ 224 Abs. 2 BEG) eine Restitutionsklage einzureichen und er deshalb die dreimonatige Notfrist ohne Verschulden versäumte, hätte er gemäß § 209 Abs. 1 BEG i.V.m. § 234 Abs. 1, 2, § 236 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57, RzW 1957, 162; auch Beschl. v. 1. Dezember 1967 - IV ZB 625/67, RzW 1968, 142) spätestens bis Ende Januar 2001 die Restitutionsklage durch einen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht München einreichen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f). Da dies unterblieben ist, hat das Oberlandesgericht die Restitutionsklage zutreffend als unzulässig verworfen.

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