Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX ZA 41/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstellung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Gegenvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.